PAULI & RAAB GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
PAULI & RAAB GmbH
1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1 Angebote, Verkäufe und Lieferungen gegenüber Unternehmen (im Folgenden Kunde) erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen (im Folgenden „AGB“) der PAULI & RAAB GmbH (im Folgenden Lieferer), soweit sie nicht schriftlich oder durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Lieferer abgeändert werden.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen des Kunden erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn der Lieferer hat ausdrücklich deren Geltung zugestimmt. Gleichgültig, wie diese Bedingungen gefasst sind, stellt insbesondere die Übersendung der Ware kein Anerkenntnis solcher Bedingungen dar, eine Übereignung der Ware findet nur nach Maßgabe dieser AGB statt. Der Widerspruch gegen entgegenstehende Bedingungen bleibt auch dann aufrechterhalten, wenn von Seiten des Lieferers eine nochmalige ausdrückliche Erklärung vor, bei oder nach Vertragsabschluss nicht erfolgt.
2. Angebot
Die Angebote des Lieferers sind bis zur Annahme durch den Kunden freibleibend. Die Bindung des Lieferers erfolgt durch die schriftliche Bestätigung. Die zum Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen an Dritte nur mit Zustimmung des Lieferers weitergeleitet werden.
3. Langfrist- und Abrufverträge / Preisanpassung
Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
4. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Preise gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Sitz des Lieferers einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu und wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5.2 Die Zahlung ist, wenn keine besondere Vereinbarung vorliegt, innerhalb von acht Tagen ab Rechnungseingang mit dem im Angebot angegebenen Skontoabzug oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu leisten. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
5.3 Bei Erstkunden erfolgt die Lieferung gegen Nachnahme oder gegen Vorauszahlung.
5.4 Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.
6. Verzug
6.1 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden – ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Dem Lieferer bleibt jedoch vorbehalten, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen nachzuweisen und zu verlangen.
6.2 Bei Zahlungsverzug um mehr als 30 Tage zum vereinbarten Zahlungsziel kann der Lieferer nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung der Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
6.3 Hat der Lieferer unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Kunden nur insoweit zu als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.4 Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches des Lieferers wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnissen des Kunden ein, so kann der Lieferer Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung des Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Kunden oder fruchtlosem Fristablauf ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Lieferer kann außerdem die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.
7. Gefahrübergang und Versand
7.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder die Anfuhr übernommen hat.
7.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Euro-Paletten, Gitterboxen und als Lieferer-Eigentum gekennzeichnete Behälter. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
7.3 Der Lieferer wählt das Transportmittel sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
7.4 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden oder mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, der Lieferer die Anlieferung übernommen hat oder wer die Frachtkosten trägt.
7.5 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
7.6 Teillieferungen sind zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und ihm dadurch kein Nachteil entsteht.
8. Prüfung und Beanstandungen
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände sofort nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf die Lieferung einer zu großen oder zu geringen Menge.
8.2 Beanstandungen wegen offensichtlicher und erkennbarer Mängel, bzw. wegen unvollständiger oder falscher Lieferungen sind dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Anlieferung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine schriftliche Mitteilung nicht, gilt die Ware als unbeanstandet angenommen. Spätere Reklamationen brauchen vom Lieferer nicht mehr berücksichtigt werden.
8.3 Andere, nicht offensichtliche oder nicht sofort erkennbare Mängel sind dem Lieferer sofort nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln haftet der Lieferer nur innerhalb der gesetzlichen Frist nach Erkennbar werden.
8.4 Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten und können nicht beanstandet werden, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
9. Gewährleistung, Mängelansprüche, Verjährung
9.1 Für Mängel des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Gefahrüberganges leistet der Lieferer bei neuen, ungebrauchten Liefergegenständen eine Gewährleistung während einer Dauer von 12 Monaten nach Gefahrenübergang, bei gebrauchten Liefergegenständen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
9.2 Dem Kunden steht bei einem Mangel des Liefergegenstandes zunächst das Recht der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu. In diesem Fall hat der Lieferer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen am Ort des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Der Lieferer kann jedoch die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend machen.
9.3 Bei beanstandeter Ware oder einer Ersatzlieferung kann der Lieferer vom Kunden die Rückgabe der mangelhaften Sache verlangen. Der Lieferer übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung vom Lieferer Änderungen an den bereits beanstandeten Waren vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
9.4 Zur Vornahme notwendiger Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der Lieferer von der Gewährleistung befreit.
9.5 Die Rechte des Kunden auf Vertragsrücktritt oder auf Kaufpreisminderung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer ist zur Mängelbeseitigung nicht in der Lage oder verweigert die Nacherfüllung, weil sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung ist endgültig fehlgeschlagen.
9.6 Die Gewährleistung des Lieferers erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Mängel, die dadurch entstanden sind, dass der Kunde seiner sofortigen Mängelrügepflicht nicht nachgekommen ist. Es wird darüber hinaus keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte
- Natürliche Abnutzung oder Verschleiß
- Fehlerhafte, unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung
- Ungeeignete Betriebsmittel
- Fehlerhaftes Vormaterial und/oder Vorgaben-Zeichnungen des Kunden oder Dritte
9.7 Wird die Montage der Produkte vom Kunden übernommen, so bestehen Gewährleistungsansprüche nur, wenn der Einbau fachgerecht und gemäß den Hinweisen in der Montageanleitung erfolgte. Der Lieferer ist berechtigt, sich sämtliche defekte Teile zur Prüfung des Gewährleistungsanspruchs vom Kunden zusenden zu lassen.
9.8 Die Gewährleistung erlischt in jedem Fall, wenn der Kaufgegenstand durch Einbau von Teilen fremder Herkunft geändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang steht. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Kunde die Vorschriften des Lieferers über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt.
9.9 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch kein Kostenersatz für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen, die nicht mit dem Lieferer vereinbart wurden. Ein Ersatz dieser Kosten erfolgt nur dann, wenn der Einbau vom Lieferer oder von einer Werkstatt durchgeführt wird, die der Lieferer damit beauftragt hat. Fahrten von der Werkstatt des Bestellers zum Kunden werden nicht ersetzt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern des Lieferers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung und Erfüllung aller im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsverbindung obliegenden Verpflichtungen des Kunden vor. So lange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die Ware nicht veräußern, mit anderen Gegenständen verbinden, sicherungsübereignen oder ähnliche Verfügungen darüber treffen. Tut er dies trotzdem, so tritt der Kunde alle ihm heraus erwachsenden Ansprüche jeglicher Art an den Lieferer ab.
10.2 Im Falle einer zu erwartenden Pfändung, Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder sonstigen Beeinträchtigungen der Sicherungsrechte des Lieferers hat der Kunde dies dem Lieferer sofort anzuzeigen. Außerdem ist der Kunde verpflichtet, den Gläubiger auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11. Lieferzeit
11.1 Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung des Lieferers schriftlich festgelegte Termin. Der Beginn der vom Lieferer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Dasselbe gilt, sofern Vormaterial im Rahmen der Wareneingangskontrolle beim Lieferer im Hinblick auf seine Verwendungsfähigkeit zu überprüfen ist.
11.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder der Lieferer die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
11.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
11.4 Kann der Lieferer absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird der Lieferer den Kunden schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Falls der Lieferer in Verzug gerät, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Kunde dem Lieferer eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Versandbereit gemeldet wurde.
11.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
12. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
13. Anwendbares Recht
13.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Auslandslieferungen.
13.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.